Musik- und Kunstschule Jena
Eine Einrichtung von JenaKultur.
Ziegenhainer Str. 52
07749 Jena
Tel. +49 3641 49-6610
mks@jena.de
MKS-Außenstelle Lobeda
Platanenstraße 4
07747 Jena
Leitung
Yvonne Krüger
Werkleitung
Friedrun Vollmer
Carsten Müller
Jana Gründig
Die allgemeine Satzung sowie die Gebührensatzung finden Sie auch im Downloadbereich.
Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) vom 16. August 1993 – (GVBl.S.501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113, 114) hat der Stadtrat der Stadt Jena in der Sitzung am 06. Mai 2026 die folgende Satzung beschlossen:
Die Musik- und Kunstschule Jena ist eine gemeinnützige öffentliche Einrichtung des städtischen Eigenbetriebes JenaKultur und wird von der Stadt Jena getragen. Sie ist Mitglied im Verband der Musikschulen e. V. sowie im Verband der LAG Jugendkunstschulen Thüringen e. V.
Die Angebote der Musik- und Kunstschule stehen grundsätzlich allen Personen offen.
1. Die Musik- und Kunstschule Jena ist eine außerschulische kulturelle Bildungseinrichtung mit einem umfassenden Angebot im musischen und künstlerischen Bereich in den Fachbereichen Musik, darstellende und bildende Kunst. Sie wird von einer hauptamtlichen Person geleitet, die über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss im Fachbereich Musik bzw. Musikpädagogik oder Kunst bzw. Kunstpädagogik und in der Regel über Berufserfahrungen in der pädagogischen Arbeit verfügt.2
2. Aufgabe der Musik- und Kunstschule ist es, vor allem Kindern und Jugendlichen, aber auch Erwachsenen jeden Alters, unabhängig von sozialer und kultureller Herkunft eine musikalische und künstlerische Bildung zu ermöglichen. Neben der musikalischen und künstlerischen Grundversorgung besteht ihre Aufgabe, Begabungen zu erkennen und zu fördern sowie gute Voraussetzungen für eine spätere musikalische oder künstlerische Berufsausbildung zu schaffen.
3.Die Musik- und Kunstschule arbeitet als Kompetenzzentrum für kulturelle Bildung mit schulischen und kulturellen Einrichtungen der Stadt Jena eng zusammen. Sie leistet einen Beitrag zum Kulturleben der Stadt, indem sie Konzerte, andere Veranstaltungen und Ausstellungen durchführt und sich an solchen Veranstaltungen anderer Einrichtungen beteiligt. Darüber hinaus werden Gelegenheiten genutzt, durch musikalische und künstlerische Darbietungen der Musik- und Kunstschule die Stadt Jena über ihre Grenzen hinaus zu vertreten.
4. Auf Wunsch wird eine Bescheinigung über den Unterrichtsbesuch ausgestellt, bei Bedarf mit fachlicher Beurteilung. Abschlussprüfungen werden durch eine verbale Leistungseinschätzung bestätigt.
Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Musik- und Kunstschule erhebt die Stadt Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung der Musik- und Kunstschule in der jeweils geltenden Fassung.
Das Schuljahr sowie die Ferien richten sich nach den Regelungen des Freistaates Thüringen für allgemeinbildende Schulen. Unterricht findet in der Regel von Montag bis Freitag statt, ausgenommen gesetzliche Feiertage und Schulferien.
Anmeldungen sind jederzeit möglich und müssen schriftlich unter Verwendung der entsprechenden Formulare oder per Online-Formular auf der Webseite an die Musik- und Kunstschule gerichtet werden. Mündliche Absprachen sind unzulässig.
Über die Aufnahme, die Unterrichtsform und den Beginn entscheidet endgültig die Schulleitung nach pädagogischen, organisatorischen und kapazitätsbedingten Kriterien.
In den Gruppenangeboten des Grund- und Elementarunterrichtes und der Ensemble- und Ergänzungsfächer sowie in der darstellenden und bildenden Kunst gelten die ersten beiden Stunden als entgeltpflichtiger Probeunterricht, wenn der Unterricht fortgesetzt wird.
In anderen Unterrichtsformen wird kein Probeunterricht angeboten.
1. Eine Abmeldung ist zum 31.01. oder 31.07. des jeweiligen Jahres möglich. Sie muss der Verwaltung der Musik- und Kunstschule spätestens einen Monat vorher schriftlich vorliegen. Zeitlich begrenzte Angebote bedürfen keiner Kündigung.
2. Eine Abmeldung zu einem anderen Zeitpunkt ist durch den Schüler oder dessen gesetzlichen Vertreter nur aus wichtigem Grund und im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich. Ihr kann jedoch erst zum letzten Tag des darauffolgenden Monats zugestimmt werden.
3. Die Musik- und Kunstschule kann das Unterrichtsverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig beenden oder unterbrechen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
4. Werden die Gebühren nicht ordnungsgemäß gezahlt, kann das Unterrichtsverhältnis durch die Musik- und Kunstschule beendet werden.
Kann der Schüler den Unterricht nicht wahrnehmen, ist die Lehrkraft rechtzeitig zu informieren. Nicht wahrgenommene Unterrichtsstunden müssen nicht nachgegeben werden.
Unterrichtsstunden, die wegen persönlicher Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden vor- oder nachgegeben.
Es gelten die Regelungen des § 9 der Gebührensatzung der Musik- und Kunstschule.
1. Der Unterricht wird in den vom Träger für die Musik- und Kunstschule zur Verfügung gestellten Räumen erteilt. Der Unterricht kann auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen der Musik- und Kunstschule mit Dritten auch in anderen geeigneten Räumlichkeiten stattfinden.
2. Der Unterricht wird grundsätzlich als Präsenzunterricht durchgeführt. In Einzelfällen kann er im Einvernehmen zwischen der Musik- und Kunstschule, der Lehrkraft und dem Schüler bzw. dessen gesetzlichen Vertretern digital, im Internet oder im öffentlichen Raum gleichwertig und zeitlich begrenzt durchgeführt werden.
Einzelfälle können vorliegen, wenn:
• die Räume der Musik- und Kunstschule bzw. der Kooperationspartner zur Nutzung nicht zur Verfügung stehen,
• der Weg zu den Räumen erheblich erschwert ist,
• die Lehrkraft oder der Schüler persönlich verhindert ist, die Räume aufzusuchen, aber sonst in der Lage, den Unterricht durchzuführen,
• mit dem Unterricht im virtuellen oder öffentlichen Raum ein besonderes künstlerisches und/oder pädagogisches Ziel verfolgt wird, dies auf Wunsch des Schülers erfolgt, sofern die Lehrkraft und der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigte über die entsprechende mediale Erfahrung und Ausrüstung verfügen und Einvernehmen besteht.
Die Aufsichtspflicht der Lehrkraft gilt nur während der vereinbarten Präsenz-Unterrichtszeiten und in den von der Musik- und Kunstschule zur Verfügung gestellten Unterrichtsstätten sowie bei Veranstaltungen der Musik- und Kunstschule.
Schüler der Musik- und Kunstschule sind über die Stadt Jena beim Kommunalen Schadenausgleich Berlin unfallversichert.
Die Musik- und Kunstschule haftet nicht für Schäden bzw. für den Verlust von persönlichem Eigentum.
1. Grundsätzlich sollen die Schüler der Musik- und Kunstschule bei Aufnahme des Instrumentalunterrichts über ein eigenes Instrument verfügen.
2. Die Kosten für benötigte Unterrichtsmittel wie Instrument, Zubehör oder Noten trägt der Schüler bzw. dessen gesetzliche Vertreter selbst.
3. Bei Bedarf und Verfügbarkeit können Instrumente und andere Unterrichtsmittel aus den Beständen der Musik- und Kunstschule an Schüler gegen Gebühr nach Maßgabe der Gebührensatzung überlassen werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Musikinstrumenten oder einem bestimmten Musikinstrument und von Zubehör besteht nicht.
4. Die Schüler sind verpflichtet, die überlassenen Musikinstrumente sowie das Zubehör sorgfältig und pfleglich zu behandeln.
5. Für Veränderungen oder Verschlechterungen der überlassenen Musikinstrumente sowie des Zubehörs, welche über den normalen Verschleiß nicht hinausgehen, haften die Schüler nicht.
6. Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstehen, sowie für das Abhandenkommen der Musikinstrumente einschließlich des Zubehörs haftet der Schüler bzw. dessen gesetzliche Vertreter entsprechend dem Wiederbeschaffungswert bzw. den Reparaturkosten selbst. Eine Reparatur erfolgt nur, soweit sie wirtschaftlich sinnvoll ist. Im Falle des Abhandenkommens oder der Zerstörung ist bei der Bemessung der Schadenskosten das Alter und der Zustand des abhandengekommenen oder zerstörten Musikinstrumentes angemessen zu berücksichtigen.
7. Sollte dem Nutzer das überlassene Musikinstrument abhandenkommen oder ein Schaden daran entstehen, so ist er verpflichtet, dies der Musik- und Kunstschule unverzüglich schriftlich zu melden.
8. Die überlassenen Musikinstrumente einschließlich des Zubehörs sind bei der Beendigung des Unterrichtsverhältnisses oder bei Eintritt eines wichtigen Grundes für die Beendigung des Überlassungsverhältnisses, insbesondere bei unsachgemäßem Gebrauch der überlassenen Musikinstrumente oder einem dauerhaften Ausschluss vom Unterricht, sofort an die Musik- und Kunstschule zurückzugeben.
9. Die Aus- und Rückgabe von Instrumenten und Zubehör wird mit genauer Angabe von Bezeichnung und Zustand des Instruments/Zubehörs sowie von Beginn und Ende der Überlassung dokumentiert.
10. Musikinstrumente oder Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
11. Die Nutzungsüberlassung erfolgt gebührenpflichtig. Näheres dazu regelt die Gebührensatzung unter § 3 Abs. 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis unter Ziffer VIII.
1. Veranstaltungen mit Schülern der Musik- und Kunstschule einschließlich der notwendigen Vorbereitungen sind Bestandteil der Ausbildung an der Musik- und Kunstschule. Die Teilnahme und Mithilfe der Schüler werden erwartet.
2. Die Vorspielwochen der Fachgruppen sind Bestandteil des Jahresunterrichts. Sie fördern die musikalische Entwicklung, ermöglichen den Schülern, Vorspiel- und Hörerfahrungen zu sammeln, Bühnenpräsenz zu entwickeln und Motivation für neue musikalische Ziele zu schöpfen.
Bei Auftreten von akuten, ansteckenden Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Kindertagesstätten und Schulen in der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Ebenfalls sind behördliche Anordnungen bindend.
1. Die bei der Anmeldung erhobenen Daten werden für Verwaltungs- und Abrechnungszwecke gespeichert und gemäß der DSGVO verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Mit der Anmeldung erklären der Schüler bzw. dessen gesetzliche Vertreter ihr Einverständnis zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten.
2. Bild-, Video- und Tonaufnahmen bedürfen einer gesonderten Zustimmung durch den Schüler bzw. dessen gesetzliche Vertreter.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.05.2020, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 18/20 vom 28.05.2020, Seite 114, außer Kraft.
Auf Grund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl.S. 99, 134), und der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabegesetzes (ThürKAG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 329) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61), sowie § 3 der Satzung der Musik und Kunstschule Jena hat der Stadtrat der Stadt Jena am 06. Mai 2026 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Gebührensatzung der Musik- und Kunstschule vom 18.12.2002 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 4/03 vom 30.05.2003, S. 34), geändert durch die Satzung zur 1. Änderung der Gebührensatzung der Musik- und Kunstschule vom 11.06.2003 (veröffentlicht im Amtsblatt 30/03 vom 31.07.2003, S. 266), geändert durch die Satzung zur 2. Änderung der Gebührensatzung der Musik- und Kunstschule vom 16.03.2005 (veröffentlicht im Amtsblatt 7/05 vom 28.04.2005, S. 230), geändert durch die Satzung zur 3. Änderung der Gebührensatzung der Musik- und Kunstschule vom 25.11.2010 (veröffentlicht im Amtsblatt 2/10 vom 30.12.2010, S. 435), geändert durch die Satzung zur 4. Änderung der Gebührensatzung der Musik- und Kunstschule vom 19.12.2012 (veröffentlicht im Amtsblatt 1 5 52/12 vom 27.12.2012, S. 418) wird wie folgt geändert:
Die Stadt Jena erhebt für die Leistungen der Musik- und Kunstschule Gebühren nach anliegendem Gebührenverzeichnis.
1. Gebührenschuldner ist derjenige, der Leistungen der Musik- und Kunstschule Jena in
Anspruch nimmt.
2. Gebührenschuldner sind bei Minderjährigen deren gesetzlichen Vertreter.
1. Die Gebührenschuld für Leistungen nach Ziffer I bis III und V bis VI der Anlage entsteht in dem Monat, in dem der Unterricht aufgenommen wird. Die Gebühr wird als Jahresgebühr durch Gebührenbescheid festgesetzt und in vollen 12 Monatsraten erhoben.
2. Die Gebührenschuld für Leistungen nach Ziffer VIII (Nutzungsgebühr) der Anlage entsteht mit Bewilligung der Überlassung für den Zeitraum der tatsächlichen Nutzung. Die Nutzungsgebühren für Instrumente und Zubehör werden immer für den vollen Kalendermonat erhoben. Die Kosten für Materialen (wie etwa Zeichenutensilien, Ton, Glasuren, Noten) und die Korrepetitionspauschale sind in den Unterrichtsgebühren nicht enthalten und werden gesondert für volle Kalendermonate erhoben.
3. Die Gebührenschuld für Leistungen nach Ziffer VII (Aufnahmegebühr) der Anlage entsteht mit der Aufnahme an der Musik- und Kunstschule Jena je Person und Fach/Kurs.
Die Gebühren werden monatlich in der Regel zum 15. eines Monats von der Musik- und Kunstschule Jena per Lastschrift eingezogen. In begründeten Fällen kann von der Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren abgesehen werden.
Tarif A
Der Tarif gilt:
• für Teilnehmer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
• für Schüler, Auszubildende, Studierende, Freiwilligendienstleistende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises frühestens ab dem Monat der Beantragung,
• wenn der Zeitraum zwischen Schulabschluss und Aufnahme einer berufliche Erstausbildung liegt und nicht mehr als drei Monate beträgt, wobei der Zeitpunkt der Vorlage der Studienbescheinigung maßgebend ist.
Tarif B
Der Tarif gilt:
• für erwachsene Teilnehmer nach dem vollendeten 18. Lebensjahr.
1. Die Gebühr wird um 50% ermäßigt für:
Diese Ermäßigung wird nur für das Erstfach pro Schüler gewährt. Als das Erstfach gilt das Unterrichtsfach mit der höchsten Unterrichtsgebühr. Ein entsprechender Nachweis muss bis
zum 5. des Monats in der Verwaltung der Musik- und Kunstschule eingereicht werden, ab dem die Ermäßigung beantragt wird.
2. Bestehen mehrere Unterrichtsverhältnisse im Tarif A mit einem Gebührenschuldner, ermäßigt sich die Gebühr wie folgt:
a) ab 2 Unterrichtsvereinbarungen um je 4%,
b) ab 3 Unterrichtsvereinbarungen um je 8%,
c) ab 4 Unterrichtsvereinbarungen um je 16%
d) ab 5 Unterrichtsvereinbarungen um je 20%
e) ab 6 Unterrichtsvereinbarungen um je 24%
f) ab 7 Unterrichtsvereinbarungen um je 28%.
Bei in Anspruchnahme der Gebührenermäßigung für das Erstfach nach § 6 (1) ist die gleichzeitige Inanspruchnahme nach § 6 (2) ausgeschlossen.
Nicht ermäßigt werden:
a) die Unterrichtsgebühr in Ensemble- und Ergänzungsfächern,
b) die Instrumentennutzungsgebühr,
c) die Material- und Korrepetitionspauschalen,
d) die Aufnahmegebühr.
1. Die Teilnahme an Ensemble-/Kammermusikfächern ist auch für Personen ohne Unterrichtsvereinbarung an der Musik- und Kunstschule möglich. Die Gebühr für diese
Personengruppe ist unter III (2) im Gebührenverzeichnis geregelt. Auf Antrag kann in Ausnahmefällen die Gebühr laut III (1) gestattet werden.
2. Musiktheorie/Gehörbildung ist gebührenfrei, wenn ein Unterrichtsvertrag an der Musik- und Kunstschule besteht. Die Teilnahme ist auch für Personen ohne Unterrichtsvereinbarung an der Musik- und Kunstschule möglich. Die Gebühr für diese Personengruppe ist unter III (4) im Gebührenverzeichnis geregelt.
Eine zusätzliche Förderung zum Hauptfach ist schuljahresbezogen möglich und wird durch die Schulleitung festgelegt.
Schüler, die sich auf ein musikalisches oder künstlerisches Studium vorbereiten, können auf Antrag zwei Schuljahre vor dem geplanten Studienbeginn in die Studienvorbereitende Ausbildung (SVA) aufgenommen werden. Es wird auf das Gebührenverzeichnis Ziffer IV verwiesen.
1. Vom Schüler nicht wahrgenommene Unterrichtsstunden werden nicht nachgegeben. Gebühren werden hierfür nicht erstattet.
2. Bei Erkrankung des Schülers von mehr als drei zusammenhängenden Unterrichtswochen besteht für die darüber hinaus ausfallenden Stunden ab der 4. Unterrichtswoche auf schriftlichen Antrag in Verbindung mit einem ärztlichen Attest ein Erstattungsanspruch. Der Erstattungsanspruch je Unterrichtsstunde ergibt sich schuljahresbezogen aus den jeweiligen angebotenen Mindestunterrichtseinheiten. Die Rückerstattung erfolgt spätestens zum Schuljahresende. Der Antrag muss bis Schuljahresende schriftlich eingereicht werden.
3. Fällt der Unterricht wegen Erkrankung der Lehrkraft oder aus Gründen, die von der Musik- und Kunstschule Jena zu vertreten sind, aus, besteht ab der 3. Ausfallstunde pro Schuljahr
Anspruch auf anteilige Entgeltrückerstattung. Der Erstattungsanspruch je Unterrichtsstunde ergibt sich schuljahresbezogen aus den jeweiligen angebotenen Mindestunterrichtseinheiten. Die Rückerstattung erfolgt spätestens zum Schuljahresende. Für alle Unterrichtsfächer nach III (1) gilt kein Erstattungsanspruch.
Diese Gebührensatzung tritt nach Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Musik- und Kunstschule vom 19.12.2012 außer Kraft.
Stadt Jena
DER OBERBÜRGERMEISTER
Dr. Thomas Nitzsche
Musik- und Kunstschule Jena
Eine Einrichtung von JenaKultur.
Ziegenhainer Str. 52
07749 Jena
Tel. +49 3641 49-6610
mks@jena.de
MKS-Außenstelle Lobeda
Platanenstraße 4
07747 Jena
Leitung
Yvonne Krüger
Werkleitung
Friedrun Vollmer
Carsten Müller
Jana Gründig