Die Satzung sowie die Gebührensatzung finden Sie auch im Downloadbereich.
Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) vom 16. August 1993 – (GVBl.S.501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113, 114) hat der Stadtrat der Stadt Jena in der Sitzung am 06. Mai 2026 die folgende Satzung beschlossen:
Die Musik- und Kunstschule Jena ist eine gemeinnützige öffentliche Einrichtung des städtischen Eigenbetriebes JenaKultur und wird von der Stadt Jena getragen. Sie ist Mitglied im Verband der Musikschulen e. V. sowie im Verband der LAG Jugendkunstschulen Thüringen e. V.
Die Angebote der Musik- und Kunstschule stehen grundsätzlich allen Personen offen.
1. Die Musik- und Kunstschule Jena ist eine außerschulische kulturelle Bildungseinrichtung mit einem umfassenden Angebot im musischen und künstlerischen Bereich in den Fachbereichen Musik, darstellende und bildende Kunst. Sie wird von einer hauptamtlichen Person geleitet, die über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss im Fachbereich Musik bzw. Musikpädagogik oder Kunst bzw. Kunstpädagogik und in der Regel über Berufserfahrungen in der pädagogischen Arbeit verfügt.
2. Aufgabe der Musik- und Kunstschule ist es, vor allem Kindern und Jugendlichen, aber auch Erwachsenen jeden Alters, unabhängig von sozialer und kultureller Herkunft eine musikalische und künstlerische Bildung zu ermöglichen. Neben der musikalischen und künstlerischen Grundversorgung besteht ihre Aufgabe, Begabungen zu erkennen und zu fördern sowie gute Voraussetzungen für eine spätere musikalische oder künstlerische Berufsausbildung zu schaffen.
3. Die Musik- und Kunstschule arbeitet als Kompetenzzentrum für kulturelle Bildung mit schulischen und kulturellen Einrichtungen der Stadt Jena eng zusammen. Sie leistet einen Beitrag zum Kulturleben der Stadt, indem sie Konzerte, andere Veranstaltungen und Ausstellungen durchführt und sich an solchen Veranstaltungen anderer Einrichtungen beteiligt. Darüber hinaus werden Gelegenheiten genutzt, durch musikalische und künstlerische Darbietungen der Musik- und Kunstschule die Stadt Jena über ihre Grenzen hinaus zu vertreten.
4. Auf Wunsch wird eine Bescheinigung über den Unterrichtsbesuch ausgestellt, bei Bedarf mit fachlicher Beurteilung. Abschlussprüfungen werden durch eine verbale Leistungseinschätzung bestätigt.
Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Musik- und Kunstschule erhebt die Stadt Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung der Musik- und Kunstschule in der jeweils geltenden Fassung.
Das Schuljahr sowie die Ferien richten sich nach den Regelungen des Freistaates Thüringen für allgemeinbildende Schulen. Unterricht findet in der Regel von Montag bis Freitag statt, ausgenommen gesetzliche Feiertage und Schulferien.
Anmeldungen sind jederzeit möglich und müssen schriftlich unter Verwendung der entsprechenden Formulare oder per Online-Formular auf der Webseite an die Musik- und Kunstschule gerichtet werden. Mündliche Absprachen sind unzulässig.
Über die Aufnahme, die Unterrichtsform und den Beginn entscheidet endgültig die Schulleitung nach pädagogischen, organisatorischen und kapazitätsbedingten Kriterien.
In den Gruppenangeboten des Grund- und Elementarunterrichtes und der Ensemble- und Ergänzungsfächer sowie in der darstellenden und bildenden Kunst gelten die ersten beiden Stunden als entgeltpflichtiger Probeunterricht, wenn der Unterricht fortgesetzt wird.
In anderen Unterrichtsformen wird kein Probeunterricht angeboten.
1. Eine Abmeldung ist zum 31.01. oder 31.07. des jeweiligen Jahres möglich. Sie muss der Verwaltung der Musik- und Kunstschule spätestens einen Monat vorher schriftlich vorliegen. Zeitlich begrenzte Angebote bedürfen keiner Kündigung.
2. Eine Abmeldung zu einem anderen Zeitpunkt ist durch den Schüler oder dessen gesetzlichen Vertreter nur aus wichtigem Grund und im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich. Ihr kann jedoch erst zum letzten Tag des darauffolgenden Monats zugestimmt werden.
3. Die Musik- und Kunstschule kann das Unterrichtsverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig beenden oder unterbrechen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
4. Werden die Gebühren nicht ordnungsgemäß gezahlt, kann das Unterrichtsverhältnis durch die Musik- und Kunstschule beendet werden.
Kann der Schüler den Unterricht nicht wahrnehmen, ist die Lehrkraft rechtzeitig zu informieren. Nicht wahrgenommene Unterrichtsstunden müssen nicht nachgegeben werden.
Unterrichtsstunden, die wegen persönlicher Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden vor- oder nachgegeben.
Es gelten die Regelungen des § 9 der Gebührensatzung der Musik- und Kunstschule.
1. Der Unterricht wird in den vom Träger für die Musik- und Kunstschule zur Verfügung gestellten Räumen erteilt. Der Unterricht kann auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen der Musik- und Kunstschule mit Dritten auch in anderen geeigneten Räumlichkeiten stattfinden.2
2. Der Unterricht wird grundsätzlich als Präsenzunterricht durchgeführt. In Einzelfällen kann er im Einvernehmen zwischen der Musik- und Kunstschule, der Lehrkraft und dem Schüler bzw. dessen gesetzlichen Vertretern digital, im Internet oder im öffentlichen Raum gleichwertig und zeitlich begrenzt durchgeführt werden.
Einzelfälle können vorliegen, wenn:
Die Aufsichtspflicht der Lehrkraft gilt nur während der vereinbarten Präsenz-Unterrichtszeiten und in den von der Musik- und Kunstschule zur Verfügung gestellten Unterrichtsstätten sowie bei Veranstaltungen der Musik- und Kunstschule.
Schüler der Musik- und Kunstschule sind über die Stadt Jena beim Kommunalen Schadenausgleich Berlin unfallversichert.
Die Musik- und Kunstschule haftet nicht für Schäden bzw. für den Verlust von persönlichem Eigentum.
1. Grundsätzlich sollen die Schüler der Musik- und Kunstschule bei Aufnahme des Instrumentalunterrichts über ein eigenes Instrument verfügen.2
2. Die Kosten für benötigte Unterrichtsmittel wie Instrument, Zubehör oder Noten trägt der Schüler bzw. dessen gesetzliche Vertreter selbst.
3. Bei Bedarf und Verfügbarkeit können Instrumente und andere Unterrichtsmittel aus den Beständen der Musik- und Kunstschule an Schüler gegen Gebühr nach Maßgabe der Gebührensatzung überlassen werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Musikinstrumenten oder einem bestimmten Musikinstrument und von Zubehör besteht nicht.
4. Die Schüler sind verpflichtet, die überlassenen Musikinstrumente sowie das Zubehör sorgfältig und pfleglich zu behandeln.
5. Für Veränderungen oder Verschlechterungen der überlassenen Musikinstrumente sowie des Zubehörs, welche über den normalen Verschleiß nicht hinausgehen, haften die Schüler nicht.
6. Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstehen, sowie für das Abhandenkommen der Musikinstrumente einschließlich des Zubehörs haftet der Schüler bzw. dessen gesetzliche Vertreter entsprechend dem Wiederbeschaffungswert bzw. den Reparaturkosten selbst. Eine Reparatur erfolgt nur, soweit sie wirtschaftlich sinnvoll ist. Im Falle des Abhandenkommens oder der Zerstörung ist bei der Bemessung der Schadenskosten das Alter und der Zustand des abhandengekommenen oder zerstörten Musikinstrumentes angemessen zu berücksichtigen.
7. Sollte dem Nutzer das überlassene Musikinstrument abhandenkommen oder ein Schaden daran entstehen, so ist er verpflichtet, dies der Musik- und Kunstschule unverzüglich schriftlich zu melden.
8. Die überlassenen Musikinstrumente einschließlich des Zubehörs sind bei der Beendigung des Unterrichtsverhältnisses oder bei Eintritt eines wichtigen Grundes für die Beendigung des Überlassungsverhältnisses, insbesondere bei unsachgemäßem Gebrauch der überlassenen Musikinstrumente oder einem dauerhaften Ausschluss vom Unterricht, sofort an die Musik- und Kunstschule zurückzugeben.
9. Die Aus- und Rückgabe von Instrumenten und Zubehör wird mit genauer Angabe von Bezeichnung und Zustand des Instruments/Zubehörs sowie von Beginn und Ende der Überlassung dokumentiert.
10. Musikinstrumente oder Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
11. Die Nutzungsüberlassung erfolgt gebührenpflichtig. Näheres dazu regelt die Gebührensatzung unter § 3 Abs. 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis unter Ziffer VIII.
1. Veranstaltungen mit Schülern der Musik- und Kunstschule einschließlich der notwendigen Vorbereitungen sind Bestandteil der Ausbildung an der Musik- und Kunstschule. Die Teilnahme und Mithilfe der Schüler werden erwartet.
2. Die Vorspielwochen der Fachgruppen sind Bestandteil des Jahresunterrichts. Sie fördern die musikalische Entwicklung, ermöglichen den Schülern, Vorspiel- und Hörerfahrungen zu sammeln, Bühnenpräsenz zu entwickeln und Motivation für neue musikalische Ziele zu schöpfen.
Bei Auftreten von akuten, ansteckenden Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Kindertagesstätten und Schulen in der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Ebenfalls sind behördliche Anordnungen bindend.
1. Die bei der Anmeldung erhobenen Daten werden für Verwaltungs- und Abrechnungszwecke gespeichert und gemäß der DSGVO verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Mit der Anmeldung erklären der Schüler bzw. dessen gesetzliche Vertreter ihr Einverständnis zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten.
2. Bild-, Video- und Tonaufnahmen bedürfen einer gesonderten Zustimmung durch den Schüler bzw. dessen gesetzliche Vertreter.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.05.2020, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 18/20 vom 28.05.2020, Seite 114, außer Kraft.